Tauschen sie ihren Führerschein


Umtausch in einen EU - Führerschein (Kartenführerschein)

 

 

Seit dem 1. Januar 1999 gilt in Deutschland ein in vielen Einzelheiten geändertes Fahrerlaubnisrecht. Unter anderem ist hierin die Einführung des europaweit einheitlichen Kartenführerscheins mit völlig neuen Klasseneinteilungen und höheren Mindestanforderungen für die Prüfung geregelt.

 

Inhabern alter Führerscheine wird empfohlen, diesen in einen EU-Kartenführerschein umzutauschen. Sofern nicht Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t oder mehr oder Kraftomnibusse geführt werden, bleibt der alte Führerschein längstens bis 19.01.2033  gültig.

 

Lediglich die Berechtigungen zum Führen von Lastkraftwagen der alten Klassen 2 und 3. Bei der Klasse 3 gilt dies nur bezüglich der besonderen Zugkombinationen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von 18,5 t. Führerscheine dieser Klassen müssen Sie spätestens im Alter von 50 Jahren unter Nachweis der Kraftfahreignung auf den Kartenführerschein umstellen lassen. Der Umtausch ist außerdem für die Fahrerlaubnisklassen C und D erforderlich, wenn die Fahrerlaubnis für berufliche Zwecke verwendet wird. Es ist dann der Eintrag einer Schlüsselzahl 95 (Berufskraftfahrerqualifikation notwendig) erforderlich.

 

Soweit eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder ein Internationaler Führerschein benötigt werden, ist der Umtausch zwingend erforderlich. Voraussetzung hierfür ist der Besitz eines Kartenführerscheins.

 

Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument. Dies muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

 

Bei Inhabern einer alten Fahrerlaubnis der Klasse 2 ist die Fahrerlaubnis nach neuem Recht nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres gültig. Der Kartenführerschein sollte mindestens 4 Wochen vorher beantragt sein, damit  das Weiterbestehen der betreffenden Fahrberechtigung gesichert ist.

 

Stufenweise Umtauschpflicht bis 2033

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